Informationen über das Bauamt finden Sie in der folgenden Untergliederung:
Bauamt
Bebauungspläne
Bebauungspläne und weitere rechtskräftige Satzungen sowie Informationen zu aktuellen Bauleitplanverfahren finden Sie unter Bauleitplanung
Baugenehmigung
Bauliche Anlagen (nicht nur Gebäude, sondern z.B. auch Gartenhäuser, Schwimmbecken, befestigte Lagerflächen und Stellplätze sowie Sichtschutzmauern) bedürfen grundsätzlich (Ausnahmen siehe unten) einer Baugenehmigung.
Bauanträge sind beim Landratsamt Berchtesgadener Land einzureichen. Dies kann in Papierform erfolgen oder auch digital über das Bayernportal. Mehr dazu finden Sie in der Pressemitteilung des Landratsamts Berchtesgadener Land sowie auf deren Homepage.
Eine Ausnahme bildet dabei die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren sowie Anträge auf isolierte Befreiungen. Diese können entweder digital beim Landratsamt oder in Papierform bei der Gemeinde eingereicht werden.
Grundsätzliche Information bezüglich Kanalherstellungsbeiträge
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. Kanalherstellungsbeiträge richten sich nach den Geschoßflächen eines Gebäudes.
Das Bauamt weist darauf hin, dass bei Neubauten oder Erweiterungen von Bauten (wie z.B. Anbau eines Wintergartens, etc.) für die Geschoßflächenmehrung grundsätzlich Kanalherstellungsbeiträge zu entrichten sind. Gleiches gilt für den Ausbau eines Dachgeschoßes zu Wohnzwecken, wenn das Dachgeschoß vorher beispielsweise nur Speicher oder Luftraum war und durch den Ausbau die Beitragspflicht entsteht.
Genehmigungsfreistellungsverfahren („Freisteller“)
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans können Bauvorhaben, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht werden. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen entspricht dabei dem eines Bauantrags. Allerdings kann hier das Verfahren deutlich verkürzt werden, da keine Prüfung durch Gemeinde und Landratsamt erfolgen muss. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben liegt hier ebenfalls beim Bauherrn sowie beim Planer. Neben dem Genehmigungsfreistellungsverfahren können aber ggf. andere Genehmigungen erforderlich sein, z. B. eine wasserrechtliche Genehmigung im 60-Meter-Bereich der Sur.
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Welche Anlagen ggf. ohne Genehmigungsverfahren ausgeführt werden können, ist im Art. 57 der Bayerischen Bauordnung geregelt. Dies gilt aber nur, wenn diese alle geltenden Vorschriften (Bebauungsplan, Abstandsflächenrecht, etc.) eingehalten werden. Der Bauherr trägt die alleinige Verantwortung für deren Einhaltung.
Ihre Ansprechpartner*innen
Markus Hagenauer
Leitung Bauamt, Bauleitplanung, Baurecht
Telefon: 08654 6307 -12
E-Mail:
markus.hagenauer@saaldorf-surheim.de
Claudia Kogoj
Sachbearbeiterin Bauamt, Bauanträge, Kalkulation Kanalherstellungsverträge, Widmungen
Telefon: 08654 6307 -25
E-Mail:
claudia.kogoj@saaldorf-surheim.de
Heinrich Hinterseer
Tiefbau/Kanal, Straßen-/Verkehrswesen
Telefon: 08654 6307 -19
E-Mail:
heinrich.hinterseer@saaldorf-surheim.de
Wolfgang Ufertinger
Liegenschaftsverwaltung, energetische Sanierung
Telefon: 08654 6307 -33
E-Mail:
wolfgang.ufertinger@saaldorf-surheim.de